Organe

1

Die Mitgliederversammlung

1.1

Zusammensetzung:

1.1.1

Die Mitgliederversammlungen sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das höchste Organ des Vereins.

1.1.2

Sie bestehen aus den stimmberechtigten Mitgliedern und bis zu zwei Jugendvertretern*).
*) Näheres legt die Jugendordnung fest.

1.2

Aufgaben:

  • Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsvorstandes,
  • Festlegung der Beitragsordnung,
  • Festlegung der Nutzungsordnung,
  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes,
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
  • Entgegennahme des Berichtes über den Kassenabschluß,
  • Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl der Vorstandsmitglieder,
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
  • Satzungsänderung,
  • Auflösung des Vereins.
1.3

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Quartal des Jahres statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Vereins vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

1.4

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

1.5

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.

1.6

Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

1.7

Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung ist von einem Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

2

Der Vorstand

2.1

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Kassenwart,
  • dem Sportwart,
  • dem Schriftführer,
  • dem Bootswart,
  • dem Jugendwart,
  • dem stellvertretenden Jugendwart,
  • bis zu zwei Jugendsprechern*).
    *) Näheres regelt die Jugendordnung.
2.1.1 Von der Mitgliederversammlung werden zwei Jahre gewählt:
  • der Vorsitzende,
  • der stellvertretende Vorsitzende,
  • der Kassenwart,
  • der Sportwart,
  • der Schriftführer und
  • der Bootswart für.
    Die Übernahme eines Vorstandspostens in Personalunion ist grundsätzlich möglich. Davon ausgeschlossen ist eine Personalunion innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes (2.2)
    Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden jeweils um ein Jahr versetzt gewählt.
    Wählbar sind mit Ausnahme der passiven Mitglieder die volljährigen Mitglieder des Vereins.

Von der Jugendversammlung werden gewählt:

  • der Jugendwart,
  • der stellvertretende Jugendwart und
  • der/die Jugendsprecher.

Die Wählbarkeit regelt die Jugendordnung.

2.1.2

Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Beitragsordnung, der Nutzungsordnung und der Jugendordnung und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.

2.1.3

Der Vorstand ist für seine Beschlüsse gegenüber der Mitgliederversammlung verantwortlich. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt.

2.1.4

Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

2.2

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden und
  • dem Kassenwart.
2.2.1

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB, und zwar jeder einzeln. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

2.2.2

Der Kassenwart wickelt den laufenden Zahlungsverkehr ab. Er ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich.

3

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für zwei Jahre.
Die Kassenprüfer überprüfen jährlich einmal die Kassenführung des Kassenwartes. Sie teilen das Ergebnis der Mitgliederversammlung mit.

Knopfzuruck.gif (2063 bytes)